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StGB § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

StGB § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

[ Auszug: (1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein bes ... ]